Social Media und Urheberrecht: Die 10 häufigsten Irrtümer im Umgang mit Fotos

Die 10 größten Fehler im Umgang mit Bildern für Social Media

 

Die starke Nutzung von sozialen Netzwerken, wie zum Beispiel facebook oder twitter, bringt zahlreiche Gefahren mit sich, denen sich die Nutzer oft nicht bewusst sind. Mitarbeiter von Unternehmen posten Beiträge, teilen Beiträge und veröffentlichen Beiträge mit Fotos aus ihren Blogs oder Webseiten auf ihren persönlichen Seiten oder Unternehmensseiten.

An das deutsche Urheberrecht denken dabei die wenigsten.

Dieser Artikel soll helfen, die Fallen des Urheberrechts zu umgehen und das Abmahnrisiko zu reduzieren.

Irrtum 1: Fotos kann man einfach nutzen

Fotos sind heute durch die vereinfachte Art der Aufnahme per Smartphone so ein Allgemeingut geworden, dass man fast vergessen kann, dass der Fotograf eines jeden Fotos das nicht übertragbare Urheberrecht an dem Bild genießt.

Ein Foto ist schnell gemacht, schnell freundschaftlich übertragen und doch noch immer das geistige Eigentum des Fotografen. Das gilt auch bei „Schnappschüssen“.

Durch das vereinfachte Teilen von Bildern wird der Eindruck erweckt, man könne erhaltene Bilder frei nutzen. Doch das ist ein großer Irrtum, der leicht mehrere tausend Euro kosten kann.

Auch die Beschaffung von Fotos über die Google Bildersuche wird oft genutzt und dabei völlig falsch verstanden. Jedes bei Google Fotos angezeigte Bild hat einen Urheber, der daran die Urheberrechte hält. Deshalb darf man die dort angezeigten Bilder keinesfalls frei verwenden.

Dass die Suchmaschine Google bei der Anzeige dieser Bilder ein Sonderrecht geniesst, dass man auch Lex Google bezeichnet, sollte niemanden dazu verleiten, die dort angezeigten Bilder als frei und kostenlos nutzbar zu verstehen.

Also geht man zu fotolia und anderen Bilddatenbanken und „kauft“ dort Bilder. Das ist schnell gemacht und die Bilder sind von besserer Qualität, als man es auf die Schnelle selbst machen könnte.

Tatsächlich unterliegt aber jedes Foto dem Urheberrrecht. Und das liegt allein beim Fotografen. Egal, ob Schnappschuß, Familienbild, Urlaubsbild, Produktfoto oder aufwändige Fotoproduktion. Das Urheberrecht macht hier keinen Unterschied. Das liegt daran, dass das Aufnehmen von „Lichtbildern“ in der Entstehungszeit des Urheberrechtes noch eine Kunst war.

 

Irrtum 2: Man kauft keine Bilder bei fotolia oder PIXELIO

Ein häufig anzutreffender Irrtum bezieht sich auf die so genannten „lizenzfreien“ Bilder von Bilddatenbanken. Hier bieten Fotografen für ihre Bilder Nutzungslizenzen an. Man „kauft“ also kein Bild, sondern erwirbt nur eine normalerweise einfache und nicht exklusive Nutzungslizenz, die je nach Marktplatz sehr beschränkt sein kann.

Ich erlebe im Kundengespräch immer wieder, dass die Menschen erstaunt sind, dass sie mit den von ihnen „gekauften“ Bildern weit weniger machen dürfen, als sie gedacht hatten.

Das fängt damit an, dass man den Fotografen nicht nennt. Doch der Fotograf hat nach § 13 UrhG einen Anspruch darauf, genannt zu werden.

Ein Kunde fragte mich, ob denn die kostenlosen Bilder, die Fotolia wöchentlich für registrierte Kunden anbiete, auch nicht frei verwendbar wären. Nein, das sind sie nicht, der Kunde erwirbt mit dem Download nur eine kostenlose Standard-Nutzungslizenz, muss sich also an die Lizenzbedingungen des Marktplatzes halten.

Die Bilder von Pixelio sind auch nicht frei von Rechten. Selbst wenn eine kostenlose Nutzungslizenz an die Nutzer der Plattform vergeben wird, so ist auch diese beschränkt und unterliegt weiteren Bestimmungen des Bildmarktplatzes.

 

Irrtum 3: Privat lizensierte Bilder kann ich für das Unternehmen einsetzen

Oft nutzen Mitarbeiter ihren eigenen Account, um zum Beispiel bei fotolia eine Nutzungslizenz für ein Bild zu erwerben. Das Unternehmen hat vielleicht keinen Account oder man scheut sich, zu fragen, ob man ein Bild von fotolia lizensieren kann.

Wer nun ein privat lizensiertes Bild für sein Unternehmen auf facebook nutzt, begibt sich in eine doppelte Abmahnfalle. Das Unternehmen publiziert auf seiner facebook-Seite ein Bild, an dem es keine Nutzungsrechte hat und man selbst hat eine Unterlizenz für die Nutzung erteilt, ohne ein Recht dafür zu haben.

Lösung: Die Nutzungslizenz nur vom Unternehmen selbst erwerben lassen, selbst wenn das komplizierter sein mag. Langfristig ist es der sicherere Weg.

 

Irrtum 4: Ein Bild von meinem Blog kann ich auf facebook teilen

Wer sein Blog mit facebook verknüpft, zum Beispiel über das WordPress-Plug-In Jetpack, kann ohne eigenes Zutun neue Artikel automatisch auf facebook teilen. Facebook zieht sich dabei nicht nur einen Teil des Textes, sondern auch das Bild, das als Beitragsbild eingestellt wurde.

Wenn das ein fremdes Bild ist, also nicht vom Bloginhaber selbst aufgenommen, begeht man in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung, denn man erteilt facebook eine Nutzungserlaubnis. Und genau das darf man als Lizenznehmer meistens nicht.

Lösung: Bei der Nutzung von fotolia-Bildern als Beitragsbild nur ein Bild mit Social-Media Lizenz nutzen, da wird der Urhebervermerk klein ins Foto einmontiert. Oder noch besser: Ein eigenes Bild verwenden.

 

Irrtum 5: Lizensierungsbedingungen braucht man nicht

Doch, leider. Die Lizensierungsbedingungen für Fotos und Grafiken beschreiben ganz genau, was man mit dem Foto tun darf. Und was man nicht darf.

Deshalb sollte sich jeder Nutzer die Zeit nehmen, diese Bedingungen genau zu studieren. Wenn eine Formulierung unklar ist, sollte man den Marktplatzbetreiber anschreiben und um eine Stellungnahme bitten.

Lösung: Immer die Lizenzbestimmungen lesen und verstehen.

 

Irrtum 6: Die vom Unternehmen oder anderen Mitarbeitern gemachten Bilder kann ich auch nutzen

Auch hier lauert eine Abmahnfalle. Nicht alle Unternehmen treiben den Aufwand, den der Umgang mit Fotos heute erfordert.

Fotos, die Mitarbeiter gemacht haben, werden einfach veröffentlicht, in den Bilddatenbanken oder im Festplattenordner mit den Bildern stehen oft keine Informationen zu Nutzungsrechten und Urhebern der Bilder.

In der Zusammenarbeit mit Fotografen fällt uns auf, dass die Unternehmen im hektischen Tagesgeschäft teilweise sogar auf schriftliche Vereinbarungen verzichten, was sich hinterher als teurer Fehler erweisen kann.

Das gilt auch für die Verwendung von Fotos, die Mitarbeiter erstellt haben. Verlassen diese das Unternehmen (und vielleicht ist das Einvernehmen nur die offizielle Sprachregelung), so kann es vorkommen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter dem Unternehmen die Nutzung der Bilder untersagt. Jeder Urheber hat jederzeit das Recht, die Nutzung seiner Werke zu untersagen.

Ich habe das bei einem Kunden erlebt und kann berichten, wie aufwändig die Suche nach den zahlreichen Bildern war. Denn diese waren im Internet breit gestreut.

Lösung: Für jedes einzelne Bild muss die Rechtekette bis zum Fotografen nachvollziehbar schriftlich vorliegen. Keine Bilder ausgeschiedener Mitarbeiter nutzen, selbst wenn in deren Verträgen ein Nutzungsrecht für ihre Bilder enthalten war. Niemals auf andere vertrauen, sondern selbst prüfen, ob man ein Bild nutzen darf.

 

Irrtum 7: Es ist wird schon nichts passieren

„Es ist ja bisher alles gut gegangen.“ – wie oft habe ich diesen Satz schon bei Schulungen und im Kundengespräch gehört. Wo kein Problembewusstsein besteht, wird man auch nicht in eine Social-Media Richtlinie oder Social-Media Schulung investieren.

Tatsache ist, dass die Bildagenturen und Fotografen die relativ leicht verdienten Euros über Abmahnungen als zweite Einnahmequelle längst entdeckt haben. Es gibt dazu immer mehr Unternehmen, die den Fotografen die Suche nach widerrechtlich genutzten Bildern abnehmen und das Internet vollautomatisch durchsuchen, jeden Verstoß rechtssicher dokumentieren und den Fotografen alles für die Abmahnung zusammenstellen.

Leider gibt es auch einige Fotografen, die es grundsätzlich auf das Versenden von Abmahnungen abgesehen haben. Sie nutzen dafür schon recht kreative Tricks, mit denen „normale Menschen ohne Urheberrechtskenntnisse“ in die Falle gelockt werden. Schnappt die Falle zu, gibt es Abmahnungen. Mir sind Fälle bekannt, wo solche Fotografen hunderte Abmahnungen verschickt haben. Im Gegensatz zu massenhaften wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist hier die bewusste Ausnutzung des Instruments Abmahnung nicht ausreichend, um die Abmahnung abzuwehren. Weil der Urheberrechtsverstoß tatsächlich vorliegt und die Rechte des Urhebers vom Gesetz geschützt sind.

Zusätzlich gibt es auch viele „konstruierte Abmahnungen“, die darauf vertrauen, dass der Abgemahnte schon zahlen wird, ohne die Argumentation juristisch bewerten zu lassen. Rechtsanwälte versuchen hier, die Unerfahrenheit und das mangelhafte juristische Wissen der Abgemahnten auszunutzen. Aber auch diese eigentlich falschen Abmahnungen brauchen als Ausgangspunkt den nachlässigen oder falschen Umgang mit fremdem Bildmaterial.

Nur weil bisher keine Abmahnung eingegangen ist, heißt das nicht, dass das auch in den nächsten Wochen und Monaten so bleibt. Nebenbei: Auch ganz alte Urheberrechtsverstöße können bei Entdeckung noch abgemahnt werden. Hierbei hilft das Internetarchiv…

Lösung: Auch ältere Posts mit Bildern selbst und zeitnah auf mögliche Urheberrechtsverstöße prüfen und gegebenenfalls überarbeiten.

 

Irrtum 8: Eine Abmahnung kann man leicht abwehren

Die urheberrechtliche Abmahnung kann man nur dann abwehren, wenn man beweisen kann, dass man tatsächlich eine Nutzungslizenz für das betreffende Bild erworben hat. Und wenn es eine Veröffentlichung auf twitter oder facebook oder Instagram ist, dass man auch dafür die schriftliche Erlaubnis hat.

In jedem anderen Fall wird es schwierig und sehr zeitaufwändig. Zeit, die Ihnen für wichtigere Dinge fehlen wird.

Lösung: Nur eigene Bilder verwenden.

 

Irrtum 9: Bilder von Wikipedia sind sicher

Bilder auf Wikipedia unterliegen einer Creative Commons-Lizenz. Davon gibt es verschiedene. Bevor man ein Bild von Wikipedia nutzt, muss man daher genau alle Bedingungen der Lizenz lesen. Denn auch hier lauern Fallen: Selbst wenn der Fotograf das Bild für gewerbliche und private Nutzung freigegeben hat, kann er Forderungen stellen, zum Beispiel, dass er als Urheber erwähnt wird und dass ein Link zu den Lizenzbestimmungen eingefügt wird.

Genau dieser Link erweist sich manchmal als das Problem, denn nicht überall kann ich in eine Bildunterschrift einen Link einfügen. Fehlt der Link, kann wiederum abgemahnt werden. Und es gibt Fotografen, die genau diese Strategie fahren: Bild auf Wikipedia hochladen und dann alle die abmahnen, die „freie Nutzung“ wörtlich verstanden und bei der Auszeichnung einen Fehler gemacht haben.

Lösung: Nutzungsbestimmungen der Creative-Commons-Lizenzen genau lesen und auch Links zu erweiterten Informationen folgen, denn da lauern die tatsächlichen Vorgaben der Urheber.

 

Irrtum 10: Ich konnte nichts dafür, weil…

ich das Bild von jemand anderem bekommen habe, oder der Webmaster das Bild eingesetzt hat, oder, oder, oder. Es gibt viele Ausflüchte und meistens ist ein anderer schuld. Um das zu verhindern, fordert der Urheber zu Recht das Aufzeigen der Rechtekette von ihm bis zum Verwender des Bildes. Gelingt es nicht, diese Rechtekette zweifelsfrei nachzuweisen, muss der Urheber entschädigt werden.

Wir erlebendas manchmal in der Kundenbetreuung: Wir fragen an, wer der Urheber des Bildes ist und erleben dann, dass einer das Bild vom anderen übernommen hat, der es von einem übernommen hat – und schließlich muss der letzte ermittelte Übernehmer zugeben, dass er keine Ahnung hat, wer das Bild gemacht hat.

Fragen Sie deshalb vor Verwendung eines Bildes, wer dieses aufgenommen hat und wie es mit der Lizensierung zur Nutzung aussieht.

Lösung: Vor der Verwendung die Rechtekette bis zum Urheber sorgfältig überprüfen.

 

Nur eigene Bilder sind sicher

Das Wichtigste zum Schluß: Wer jedes Risiko einer Abmahnung vermeiden will, postet auf der eigenen Internetseite und den facebook-Seiten nur eigene Bilder. Das ist natürlich wesentlich aufwändiger, erspart aber im Zweifelsfall die Auseinandersetzung mit den Anwälten der Urheber.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Unternehmen Probleme mit der Bildernutzung haben. Zu leicht wird mal ein per Mail übermitteltes Foto eines Kunden gespeichert und irgendwie „sozialisiert“. Plötzlich taucht das Bild auf einer facebook-Seite auf – und eigentlich weiß keiner mehr, woher es kommt.

 

Social Media Schulung zum Urheberrecht zahlt sich aus

Es macht Sinn, mal alle, die im Unternehmen Social-Media betreiben, an einen Tisch zu holen und mit diesen Mitarbeitern das Thema Urheberrecht zu besprechen. Die Agentur für Onlinekommunikation, Avandy GmbH, bietet solche Workshops oder Schulungen maßgeschneidert für das jeweilige Unternehmen an. Unser Social Media-Trainer Markus Burgdorf analysiert deshalb vor dem Termin die Social Media Aktivitäten und geht dann auch auf den Social Media Alltag des Unternehmens ein.

Anhand zahlreicher Beispiele und Erfahrungen aus der Arbeit als Agentur für Social Media zeigen wir Ihren Mitarbeitern gerne, wie das Risiko im Umgang mit Bildern reduziert werden kann. Aus Erfahrung wissen wir, dass bei solchen Veranstaltungen Fragen einen breiten Raum einnehmen, deshalb empfehlen wir für dieses Thema eine Veranstaltungslänge von acht Stunden oder zweimal vier Stunden.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Social Media Richtlinie zu erarbeiten, die allen Social Media Redakteuren dann als Arbeitsinstrument zur Verfügung steht.

Sprechen Sie uns gerne unter (05186) 9412120 an, wenn Sie ihre Firma oder Organisation und ihre Mitarbeiter und Kollegen in diesem zunehmend wichtiger werdenden Gebiet besser absichern möchten.

Wir betreiben keine Rechtsberatung, sondern helfen aus der Praxis mit unserer Erfahrung.

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